Zulassungsbedingungen für Psychologen und Psychotherapeuten
Konzession
Die eigenverantwortliche Berufsausübung sowohl als Psychologe/Psychologin wie auch als Psychotherapeut/Psychotherapeutin bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit (Konzession). Diese ist nicht mit der Zulassung zur obligatorischen Krankenversicherung (OKP) gleichzusetzen, welche nur für PsychotherapeutInnen möglich ist. Konzessionsanträge sind an das Amt für Gesundheit zu richten.
Zulassung zur OKP
Um zu Lasten der OKP abrechnen zu können, benötigen Sie eine Bedarfstelle gemäss Anhang 3 und 4 des Tarifvertrages zwischen dem Liechtensteinschen Krankenkassenverband (LKV) und dem Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen Liechtensteins (BPL).
Bewerben kann sich jeder Psychotherapeut/jede Psychotherapeutin, der/die eine Konzession in Liechtenstein besitzt oder die Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung gemäss Gesundheitsverordnung Art. 69ff erfüllt. Bewerbungen sind an den BPL oder den LKV zu richten.
InteressentInnen für eine Bedarfstelle können sich auf eine Warteliste setzen lassen. Dazu füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus und schicken es an den BPL.
Eintrag auf die Warteliste für eine Bedarfstelle